Grundsteuerreform

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer 2025

Die neue Grundsteuer wird ab dem 01. Januar 2025 erhoben. „Neu“ ist die Grundsteuer deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Der Landtag von Baden-Württemberg hat aufgrund der anschließenden Grundgesetzänderung im Rahmen der Grundsteuerreform von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Das bildet die rechtliche Grundlage für die neue Grundsteuer ab 2025.

1. Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt auch nach der Grundsteuerreform in einem dreistufigen Verfahren. Während das Bewertungs- und Messbetragsverfahren beim Finanzamt abgewickelt werden, erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer bei den Gemeinden, auf deren Gemarkung sich das Grundstück befindet.

Die Berechnungskomponenten zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrages haben sich durch die Grundsteuerreform jedoch verändert. Aus dem Einheitswert wurde ein Grundsteuerwert und auch die Grundsteuermesszahlen wurden angepasst.

Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30% vorgesehen ist, vervielfacht. Der ermittelte Grundsteuermessbetrag wird in einem letzten Schritt mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich die Grundsteuerschuld ergibt.

Für die Grundsteuer B hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell ab 2025 einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird seit dem 01.01.2025 die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert (Grundsteuerwert). Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind, anders als zuvor, nicht mehr relevant.

2. Wo kommen die neuen Hebesätze her?

Über die Hebesätze für die Grundsteuer 2025 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12. November 2024 beraten und beschlossen.

Die Stadt Haslach hat sich dazu entschieden, die Hebesätze im Sinne der Aufkommensneutralität zu kalkulieren. Diese bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen der Stadt Haslach insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen.

Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig zu Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger.

Diese Belastungsverschiebungen sind jedoch eine zwangsläufige Folge der Grundsteuerreform. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen nachzubilden, wäre absehbar rechtswidrig gewesen.

Die Bestimmung der aufkommensneutralen Hebesätze erfolgte auf Basis folgender Berechnungsformel:


Grundsteueraufkommen 2024 / Summe aller Messbeträge ab 2025 = neuer Hebesatz

Für Haslach hat sich gezeigt, dass die Messbeträge in der Gesamtbetrachtung deutlich niedriger ausfallen als zuvor. Die Hochrechnung seitens der Verwaltung hat eine Messbetragssumme für 2025 von insgesamt 203.932 EUR gegenüber bisher rd. 314.000 EUR. Dies entspricht einer Reduzierung von rd. 35 %. Hieraus ergaben sich demnach folgende aufkommensneutrale Hebesätze in Haslach:

 
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Grundsteueraufkommen bis 2024
16.900 EUR
1.296.500 EUR
Prognose Messbeträge
3.855 EUR
200.077 EUR
Hebesatz (neu)
438 v.H.
648 v.H.

Näheres hierzu kann aus der Vorlage entnommen werden: Vorgang SV-118/2024 - SD.NET RIM 4 | Haslach im Kinzigtal. 

3. Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen

Ob und inwieweit zur Erreichung des Grundsteueraufkommens 2024 der Hebesatz 2025 gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, hängt von der Veränderung der Summe aller neuen Messbeträge gegenüber der Summe der bisherigen Messbeträge im jeweiligen Gemeindegebiet ab. Dies ist in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Durch das modifizierte Bodenwertmodell des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Bebauung eines Gebäudes auf der Ebene der Bewertung unberücksichtigt bleibt, hängt die Summe der neuen Messbeträge nahezu ausschließlich von der Höhe der Bodenrichtwerte ab.

Die Tatsache, dass in Haslach die Hebesätze eine deutlichere Erhöhung erfahren haben als in den Umlandgemeinden, ist darauf zurückzuführen, dass sich die Summe der Messbeträge insgesamt in Haslach um rd. 35 % gegenüber der alten Rechtslage reduziert haben. Bei aufkommensneutraler Festsetzung hat dies eine Erhöhung des Hebesatzes zur Folge.

Dennoch gibt es Steuerpflichtige, die nach der Grundsteuerreform und trotz Erhöhung der Hebesätze weniger Grundsteuer bezahlen müssen als bisher.
 

4. Ansprechpartner bei Rückfragen/Einwendungen/Widersprüchen

Sollten Sie Fehler in den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes feststellen, müssen Einwände direkt beim Finanzamt Offenburg geltend gemacht werden.

Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten wenden Sie sich bitte an den gemeinsamen Gutachterausschuss Offenburg-Kinzigtal. Über das Internet-Portal BORIS-BW www.gutachterausschuesse-bw.de können Sie die Bodenrichtwerte kostenlos abrufen.

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde erforderlich. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Fälligkeit der Grundsteuerzahlungen auch im Fall eines Widerspruchs bestehen bleibt. Ein Ruhen des Verfahrens kann nicht gewährt werden.

Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer können Sie sich gerne an das Steueramt (Tel.: 07832/706-125, E-Mail: steueramt@haslach.de) bzw. die Stadtkasse (Tel.: 07832/706-123, E-Mail: stadtkasse@haslach.de) der Stadt Haslach wenden.

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auch auf der Internetseite http://www.grundsteuer-bw.de/.