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Jugendarbeitsschutz - Ausnahmebewilligung
Personen unter 18 Jahren unterliegen einer besonderen staatlichen Fürsorge, die sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) widerspiegelt.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Danach ist die Beschäftigung von Kindern (unter 15-Jährigen) untersagt. Ausnahmen von diesem Verbot können in Einzelfällen unter strengen Vorgaben bewilligt werden. Welche Ausnahmen das Gesetz zulässt und welche einer behördlichen Bewilligung bedürfen, ist im JArbSchG aufgeführt.
Die Beschäftigung Jugendlicher unterliegt hinsichtlich der Arbeitszeiten, gefährlicher Arbeiten sowie auch des Umgangs mit gefährlichen Stoffen zum Teil erheblichen Einschränkungen oder auch Beschäftigungsverboten, die ebenfalls auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg nachzulesen sind.
Verfahrensablauf
Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht überwacht den Jugendarbeitsschutz in den Betrieben, erteilt Ausnahmebewilligungen und ist Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden. Sie erreichen uns unter: gewerbeaufsicht@ortenaukreis.de
Erforderliche Unterlagen
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Rechtsgrundlage
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)