Dienstleistungen

Von A bis Z

Bitte klicken Sie auf einen Anfangsbuchstaben, um sich die entsprechenden Dienstleistungen anzuzeigen:

Leistungen

Abfälle gewerblich/gemeinnützig sammeln und befördern - Anzeige

Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 1. Juni 2012 sowie der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zum 1. Juni 2014 haben sich die Vorschriften beim Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen geändert.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist diejenige Behörde, in deren Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Betriebes befindet. Bei ausländischen Betrieben ist diejenige Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsgebiet der erste Grenzübertritt erfolgt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen. Dies gilt auch für Sammler und Beförderer, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens tätig sind, wenn sie nicht unter die Ausnahme von § 7 Abs. 9 AbfAEV fallen. Das hierfür erforderliche Formular haben wir Ihnen bereitgestellt.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG, sofern sie ihre Tätigkeiten gewerblich und nicht im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens durchführen.

Die bisher für Sammler und Beförderer erteilte Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zu ihrem Fristablauf als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.

Die Anzeige- und Erlaubnispflicht gilt – vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 54 KrWG und nach § 12 Abs. 1 AbfAEV – unabhängig von der Art des Transportmittels (Fahrzeug, Binnenschiff, Schienen-, Luftfahrzeug etc.).

Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Um den Anzeigepflichten nach § 53 KrWG nachzukommen, ist das Formblatt auszufüllen und der unteren Abfallrechtsbehörde unterschrieben, zusammen mit einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges zur Prüfung zuzusenden. Danach wird der Eingang der Anzeige bestätigt. Dieser Bestätigungsvermerk dient z.B. bei Polizeikontrollen als Nachweis, dass der Anzeigepflicht nachgekommen wurde. Die elektronische Abwicklung der Anzeigen und Erlaubnisse kann frühestens ab Anfang 2015 erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeigeformular

Vertiefende Informationen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich zum 1. Juni 2012 die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge geändert hat. Das A-Schild ist grundsätzlich von allen Sammlern und Beförderern von Fahrzeugen anzubringen, die gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen gewerblich transportieren. Auch Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser Regelung betroffen.
Ausnahmen von der A-Schild-Pflicht gibt es nur für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE), wenn sie selbst sammeln oder befördern und Unternehmen, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern.

Das Anzeigeverfahren für Sammlungen bei privaten Haushaltungen wird in § 18 KrWG geregelt. Hiernach sind gemeinnützige Sammlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und gewerbliche Sammlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Durchführung durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Solange die Zuständigkeiten nicht näher in einer Rechtsverordnung geklärt sind, sind die Sammlungen bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Abfälle eingesammelt werden bzw. die Einsammlung beginnt. Wer Sammlungen ohne vorherige Anzeige nach § 18 KrWG durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.